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   BVerwG, 04.06.1996 - 2 B 87.95   

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BVerwG, 04.06.1996 - 2 B 87.95 (https://dejure.org/1996,15300)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.1996 - 2 B 87.95 (https://dejure.org/1996,15300)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 1996 - 2 B 87.95 (https://dejure.org/1996,15300)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Darlegung der Divergenz eines Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Darlegung eines wesentlichen Verfahrensmangels - Vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts - Die verwaltungsgerichtliche Aufklärungspflicht - Die Gewährung rechtlichen Gehörs

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 147.61

    Dienstunfall

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1996 - 2 B 87.95
    Die Beschwerde rügt ohne die gebotene Substantiierung, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 33 Abs. 5 GG, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 19, 243; 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]; 24, 225) [BVerwG 23.06.1966 - III C 118/64]und vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (ES VGH 37, 6) ab (II 3 a der Beschwerdebegründung).
  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.80

    Umfang der Ansprüche eines Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz bei einer

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1996 - 2 B 87.95
    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann der Fall, wenn die angeblich nicht aufgeklärte Tatsache konkret unter Angabe des Beweismittels benannt wird, dessen Heranziehung sich dem Berufungsgericht ausgehend von seiner insoweit allein maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung (vgl. u.a. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189> [BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] m.w.N.) aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, und wenn ferner angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Aufklärung beruht oder beruhen kann (stRspr; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - ).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1996 - 2 B 87.95
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch die Anführung mindestens einer mit der konkreten , sich aus dem vorliegenden Rechtstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird und durch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62

    Beamtenrechtliche Beurteilung

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1996 - 2 B 87.95
    Die Beschwerde rügt ohne die gebotene Substantiierung, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 33 Abs. 5 GG, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 19, 243; 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]; 24, 225) [BVerwG 23.06.1966 - III C 118/64]und vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (ES VGH 37, 6) ab (II 3 a der Beschwerdebegründung).
  • BVerwG, 16.10.1979 - 2 B 61.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Beginn der Sechsmonatsfrist

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1996 - 2 B 87.95
    Eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Rechtsauffassung ist, als sie die zitierte Entscheidung trägt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - , vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - ).
  • BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74

    Verwirkung von beamtenrechtlichen Ansprüchen - Nichtzulassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1996 - 2 B 87.95
    Eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Rechtsauffassung ist, als sie die zitierte Entscheidung trägt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - , vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - ).
  • BVerwG, 03.03.1975 - VII B 118.74

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erteilung einer neuen

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1996 - 2 B 87.95
    Das Berufungsgericht brauchte sich neben der Darlegung der für seine Entscheidung maßgebenden Erwägungen nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens der Beteiligten, die ihm nicht entscheidungserheblich erschien, ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. Beschluß vom 3. März 1975 - BVerwG 7 B 118.74 - , sowie auch § 313 Abs. 3 ZPO).
  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1996 - 2 B 87.95
    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann der Fall, wenn die angeblich nicht aufgeklärte Tatsache konkret unter Angabe des Beweismittels benannt wird, dessen Heranziehung sich dem Berufungsgericht ausgehend von seiner insoweit allein maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung (vgl. u.a. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189> [BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] m.w.N.) aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, und wenn ferner angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Aufklärung beruht oder beruhen kann (stRspr; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - ).
  • BVerwG, 11.05.1971 - VI B 59.70

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zusage der Übernahme in den

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1996 - 2 B 87.95
    Eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Rechtsauffassung ist, als sie die zitierte Entscheidung trägt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - , vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - ).
  • BVerwG, 24.06.1966 - VI C 183.62

    Leistungsbescheid zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches -

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1996 - 2 B 87.95
    Die Beschwerde rügt ohne die gebotene Substantiierung, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 33 Abs. 5 GG, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 19, 243; 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]; 24, 225) [BVerwG 23.06.1966 - III C 118/64]und vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (ES VGH 37, 6) ab (II 3 a der Beschwerdebegründung).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
  • BVerwG, 23.06.1966 - III C 118.64

    Feststellung von Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen - Schadensberechnung

  • BVerwG, 19.12.1975 - 6 CB 78.75

    Urteilsverkündung - Mitwirkende Richter

  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 53.95

    Geltendmachung eines erstinstanzlichen Mangels ohne Einfluss auf das

  • BVerwG, 27.10.1970 - II C 50.68

    Erhöhung eines Unterhaltsbetrages - Zahlung einer Unterhaltsrente

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